STADT KASSEL
BEBAUUNGSPLAN
DAUERKLEINGARTENGÄRTEN
GELTUNGSBEREICH:
13. GOLDBERG
Stadtteil Nord
NR. 5 N/13
Festsetzungen durch Text
1. Festsetzung durch Grünflächen
(§ 9 Abs 1 Nr. 15 BBauG)
(1) Auf den festgesetzten Grünflächen mit Kennzeichnung Dauerkleingärten sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die dem festgesetzten Zweck der Grünflächen dienen. Hierzu zählen auch der Kleingartenanlage dienende zweckgebundene baulichen Anlagen, wie jeweils ein Gemeinschaftshaus, wenn sie sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
(2) Auf Flächen, die als Grünflächen "Dauerkleingarten" festgesetzt sind, ist je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte bauliche Anlage zulässig, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf.
2. Mindestgrößen
(1) Die Mindestgröße der Kleingartenfläche wird festgesetzt mit 200qm.
3. Art und Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 sowie § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)
Laubengrößen
(1) Bei Kleingartenpachtflächen, ab einer Größe von 250 qm, ist eine Laube in einfacher Ausführung zulässig, wenn die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen 24qm einschl. überdachtem Freisitz nicht übersteigen.
(2) Auf Kleingartenpachtflächen unter 250qm sind nur Geräteschuppen zulässig bis höchstens 12qm Grundfläche.
(3) Ausnahmsweise kann bei Kleingartenpachtflächen von 200 qm bis 250 qm eine Laube zugelassen werden, wenn eine Bodenordnung bzw. eine Zusammenlegung kleiner Kleingartenflächen zur Neuordnung nicht möglich ist und die Größe der Grundflächen der baulichen Auflagen ( Lauben) 18qm einschließlich überdachtem Freisitz nicht übersteigen.
Besondere Festsetzungen
(1) Die max. Firsthöhe der Laube wird auf höchstens 3,5m festgesetzt, gemessen von der maßgebenden Geländeoberfläche. Die Dachüberstände außerhalb des überdachten Freisitzes dürfen 0,5m nicht übersteigen.
(2) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Schuppen und Aborten ist nicht zulässig Ebenso sind festinstallierte Schwimmbecken, ortsfeste freistehende Kamine und Feuerstätten unzulässig.
Ausnahmsweise ist ein Kleingewächshaus je Kleingartenfläche zulässig, wenn es ausschließlich gärtnerisch genutzt wird und 5qm Grundfläche bzw. 9cbm umbauten Raum nicht überschritten werden.
(3) Nebenanlagen i.S. § 14 BauNVO und Einrichtungen für die Tierhaltung sind unzulässig.
(4) Stellplätze sind im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes zulässig. Sie sind nur als Gemeinschaftsanlagen anzuordnen.
(5) Die Zahl der erforderlichen Stellplätze wird auf einen je 1 vorhandener Kleingartenpachtflächen festgesetzt ( § 118 Abs. 4 HBO).
(6) Die Einrichtung von baul. Anlagen ( Lauben) an der seitlichen Kleingartenparzellengrenze ist zulässig, wenn ein Anbau auf der Nachbarparzelle sichergestellt werden kann. Im übrigen ist ein Mindestabstand zur jeweiligen Kleingartenparzellengrenze von 2,00m einzuhalten. ( § 118 HBO)
(7) Einfriedungen, wie Hecken, Zäune und geschlossene Strauchpflanzungen als Abgrenzung sind nur zu inneren Erschließungswegen zulässig, wenn eine Höhe von 1,30
von 1,30m nicht überschritten wird.
(8) Ziergehölze sind in den einzelnen Gären nur zulässig, wenn sie in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von 2,50m nicht überschreiten.
Hinweise:
Wird ein Bebauungsplan im Sinne der § 30 BBauG für einen Teilbereich dieses Bebauungsplanes in dem betreffenden Teilbereich außer Kraft.
die rechtsverbindlichen Festsetzungen von Fluchtlinienplänen werden durch die Festsetzungen dieser Bebauungspläne nicht berührt.
Die Bebauungspläne bestehen aus dem Plan i.M. 1:5000 mit Festsetzungen durch Text.