Gartenordnung

Inhaltsverzeichnis:                                                                                      

 

 

Vorwort    

 

I.Allgemeine Bestimmungen                                                                                                                                           

II. Besondere Bestimmungen                                                                                                         

 

 

§ 1 – Zweck und Verwaltung der Anlage                                                                                          

 

 

§ 2 – Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens                                                           

 

 

§ 3 – Tierhaltung                                                                                                                                   

 

 

§ 4 – Pflanzenschutz                                                                                                                           

 

 

§ 5 – Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege                                                                  

 

 

§ 6 – Entsorgung der Gartenparzelle                                                                                                 

 

 

§ 7 – Errichtung von Baulichkeiten                                                                                                    

 

 

§ 8 – Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore                                                                                     

 

 

§ 9 – Wegeunterhaltung und –benutzung                                                                                          

 

 

§ 10 – Fachberatung                                                                                                                           

 

 

§ 11 – Wasser- und Stromversorgung                                                                                               

 

 

§ 12 – Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen                                                

 

 

§ 13 – Allgemeine Ordnung                                                                                                                

 

 

§ 14 – Vereinsspezifische Regelungen                                                                                   

 

 

§ 15 – Schlussbestimmungen                                                                                                            

 

 

Anlage: Liste giftiger Pflanzen    

 

 

           

Vorwort:

 

 

“Traditionsbewusst,  aber  nicht   selbständig   handeln“  könnte  ein  Leitgedanke  sein,  um  Zukunftsthemen  bei  der  Nutzung  von  Kleingärten  anzugehen.  Eingebettet  in  diese  Form  des Handelns  sind  vorgegebene  Regulative,  die  die  Nutzer  von  Kleingärten nicht nur zur Kenntnis  nehmen,  sondern  auch  danach  handeln  sollten. Ein  Regulativ  lautet: „Die  Belange  des Umweltschutzes,  des  Naturschutzes  und  der  Landschaftspflege  sollen  bei  der Nutzung und Bewirtschaftung  des  Kleingartens  berücksichtigt werden“,  so der  Gesetzgeber!

 

 

 

Um  diesen  Gesetzestext  mit Leben zu  füllen, gilt  es  praktische  Beispiele, zumutbare  Lösungen und gerechte Rahmenbedingungen anzubieten, damit Eigeninitiative und Kreativität des Einzelnen nicht auf  der  Strecke  bleiben.

 

 

 

Als eine geeignete Form der Rahmenbedingungen „Gartenordnung“ scheint die in 1996 vom wissenschaftlichen Beirat des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. herausgegebene

 

 „Leitlinie zur naturnahen Bewirtschaftung von Kleingärten“

 

zu sein, die folgenden Inhalt hat:

 

 „Zwischen kleingärtnerischer Nutzung und wahrnehmbaren Naturerleben kann es eigentlich keine Konflikte geben, bestenfalls Spannungen, die zwischen den Ansprüchen von Nutzern entstehen und Grundsätzen, die zur Wahrnehmung der Mitwelt einzuhalten sind. Die Garten-nutzung  basiert  (auch entwicklungsgeschichtlich)  auf  der  Befriedigung  von Bedürfnissen, die wir zum Leben und somit zur Daseinsvorsorge entwickelt haben.

 

Bei  der  kleingärtnerischen  Bewirtschaftung  handelt  es  sich  zunächst  um  eine  nutzgärtnerische Anbauweise, die durch die Erholungsnutzung am Feierabend und am Wochenende er-gänzt wird. Der  Gegensatz  zu  gartenkulturellen  Nutzung  wäre der  Naturgarten, den es nicht geben  kann.  Denn  wenn  der  Mensch  ein  Stück  Boden  bewirtschaftet, formt er es nach seinen  Vorstellungen  und greift  damit in  den  Naturhaushalt  ein.

 

Aber, und  dies  sei  hervorgehoben, die  kleingärtnerische  Nutzung  soll  so naturnah  wie möglich erfolgen und  nicht  gegen  ökologische  Grundsätze  verstoßen. Das  ökologische  Bewusstsein  der  Kleingartennutzer  ist  inzwischen  so  geschärft, dass  die  Kleingartenanlagen  mit  zu den artenreichsten Standorten in den Städten und Ballungsräumen gehören. Bei den zusammenhängenden  Kleingartenanlagen  kann  die  Naturnahe  Pflege  bis  hin zur Schaffung von Biotopen reichen.

 

 

 

In  der   folgenden  Zusammenstellung   sind  einige  Leitlinien  zur  naturnahen  Bewirtschaftung und Pflege von Kleingärten formuliert:

 

·   gezielte  standortgerechte  Vielfalt  der  Pflanzenwahl  im  Kleingarten  unter Berücksichtigung von gartenkulturell bewährten Pflanzen

 

·   möglichst keine pflanzlichen Exoten kultivieren,

 

·   wenn möglich, keine Koniferen verwenden,

 

·   Erhaltung und Mehrung der Bodenfruchtbarkeit,

 

·   Vermeidung von Verdichtung und Versiegelung des Bodens,

 

·   Minimierung des Einsatzes von Düngemitteln,

 

·   umweltgerechter Pflanzenschutz,

 

·   optimale  Nutzung   der  Jahresniederschläge  durch  Sammeln  von  Regenwasser  in  Regen- wassertonnen und Zisternen,

 

·   Beschränkung von Gießen und Sprengen mit Leitungswasser,

 

·   keine geschnittenen Koniferenhecken,

 

·   die Rasenfläche weniger düngen und weniger mähen,

 

·   Verzicht auf unnötige Düngemaßnahmen bei Rosen und Gehölzen,

 

 

 

·   bewusstes  Kultivieren  von  Mischkulturen  bei  Gemüse  und   Kräutern,  z.B.        Kombinationen von  Zwiebeln  und  Möhren, Sellerie  und  Blumenkohl, Basilikum  und  Gurken, Tomaten  und   Kohl, Erdbeeren und Ringelblumen,

 

·   wertvoll  sind  Hügel-  und  Hochbeete, da  hier  Laub  und  Häcksel  eingebracht  werden  können,

 

·   kompostwirtschaft mit mehreren Rottestufen,

 

·   kleine Teichflächen im Garten tragen zur faunistischen Artenvielfalt bei,

 

·   eine Trockenmauer auch einmal in sonniger Lage anlegen,

 

·   die Wege im Garten nicht versiegeln, sondern als wassergebundene Decken ausbilden,

 

·   Reisighaufen, Laubdecke und offene Flächen sind ökologisch wertvoll,

 

·   Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfung,

 

·   für  Tag-   und  Nachtfalter   empfehlenswerte   Futterpflanzen   sind  Thymian  (Thymus),  Arti- schocke    (Cynara),   Fetthene    (Sedum),    Schmetterlingsstrauch    (Buddleja),   Männertreu

 

   (Lobelia), Phlox  (Phlox), Leinkraut  (Lineria) der  Seifenkraut (Saponaria),

 

·   Schling- und  Kletterpflanzen  bieten  Nistmöglichkeiten  und  Lebensraum  für  Vögel  und sind zudem  ästhetisch  ein  Gewinn,

 

·   Mulchen schützt vor Austrocknung des Bodens und fördert Mikroorganismenleben,

 

·   Rindenmulch für Nebenwege verarbeiten,

 

·   Keinen Torfmull verwenden,

 

·   Gründüngung  zur  Bodenverbesserung  einsetzen,   z.B.  Phazelia,   Gelbsenf,  Wicken,  Lupi- nen, Raps.“

 

 

 

Die   Mitglieder  der  Kommission  zur  Erstellung  der  neuen  Gartenordnung  (GO)  empfehlen, dass  die  vorgenannten  beispielhaften  Formen  zur  Bewirtschaftung  und  Pflege  eines  Kleingartens  in  die  nachfolgenden  Empfehlungen,  Regelungen  und  Festlegungen der neu erstell- ten  Gartenordnung  mit  einfließen  und  im  Bewusstsein der Eigenverantwortung als Selbstver- ständlichkeit und nicht als Bevormundung gesehen werden.

 

 

 

DIE VERBANDSKOMMISION

 

Jürgen Büchel (ausgeschieden)

 

Heinrich David

 

Rolf Eißel

 

Karl-Heinz Emmeluth

 

Willi Goßmann

 

Günter Kargoll

 

Günter Lang

 

Wilfried Lengemann

 

Ludwig Möller

 

I.    Allgemeine Bestimmungen

 

 

 

Der   Kleingarten   dient   den   Pächtern  /  Pächterinnen    zur    nicht    erwerbsmäßigen    gärtnerischen Nutzung,  insbesondere  zur   Gewinnung  von  Gartenbauerzeugnissen  für   den   Eigenbedarf  und  zurErholung.

 

 

 

Zur  gärtnerischen  Nutzung  gehören  die  nicht  erwerbsmäßige  Gewinnung   von   Obst   und  Gemüse sowie    die    Bepflanzung    von   Gartenflächen    mit    Zierpflanzen.  Eine   gewerbliche   Nutzung   der Pachtfläche ist nicht gestattet.

 

 

 

Im  Rahmen  der  Bewirtschaftung  und  Nutzung  haben  die Pächter  aktuelle  Erfordernisse  des  Natur- und Umweltschutzes zu beachten.

 

 

 

Dem    Vereinsvorstand    obliegt   es,  im    Rahmen   seiner    Aufgabenstellung    und    unter   Wahrung gesetzlicher   und   satzungsrechtlicher  Bestimmungen,  dieser   Vorgabe    Rechnung   zu   tragen.  Das Gemeinschaftsinteresse  erfordert,  dass  u.a.   die  in  der  Gartenordnung  festgelegten  Regelungen  zu beachten   sind.  Daher   sollte    für    alle   Beteiligten   vertrauensvolle   Zusammenarbeit,  gegenseitige Rücksichtnahe     und     ordnungsgemäßes     Verhalten     im     Rahmen    der    übernommenen    bzw. eingegangenen  Verpflichtungen  selbstverständlich sein.

 

 

 

II.   Besondere Bestimmungen

 

 

 

§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage

 

 

 

1.    Zum   Zweck  des   Kleingärtnervereins „GOLDBERG“ e.V.  gehört  die  Wahrung  und  Verbesserung der   geänderten   Zielsetzungen  bei  der  Bewirtschaftung   der  Kleingärten   besonders  im  Bereich des  Umwelt-  und  Naturschutzes  sowie  der  naturnahen  Gartengestaltung.

 

 

 

2.    Die  Verwaltung  der  Anlage  erfolgt   durch   den   Vereinsvorstand   auf   der   Grundlage   geltender Rechtsnormen        (Bundeskleingartengesetz,              Polizeiverordnungen,              Bebauungsplan, Pachtverträge,  Satzung  und  Ordnungen  u.a.)  und  eingegangener  Verpflichtungen.

 

 

 

3.    Im  Interesse  des  Einzelnen  und  zum  Wohle  der  Gemeinschaft  ist   daher  den   Weisungen  des Vorstandes  und  der   Vereinsvertreter,  die   mit   bestimmten   Aufgaben   betraut   sind,   Folge   zu leisten.  Ihnen  ist  jederzeit - in  begründeten   Fällen   auch   bei   Abwesenheit   des   Pächters / der Pächterin - der Zutritt zum Garten gestattet.

 

 

 

4.    Auflagen  und  Bestimmungen,  die  dem  Verein  aus  dem  mit  dem Stadt- und Kreisverband Kassel der    Kleingärtner e.V.   (Verband)    abgeschlossenen    Zwischenpachtvertrag    sowie    im   jeweils gültigen  Bebauungsplan  gemacht  werden, sind  auch  für  die  einzelnen  Unterpächter  verbindlich.

 

           

 

§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens

 

 

 

1.    Die kleingärtnerische Nutzung umfasst

 

-   die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von

 

-   Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und

 

-   die Erholungsnutzung.

 

 

 

2.    Die   Bewirtschaftung  des   Kleingartens  erfolgt   ausschließlich  vom   Pächter / von   der   Pächterin und von zu seinem / ihrem Haushalt gehörenden Personen.

 

 

 

3.    Die  Gartenfläche  darf  nicht  mit  einseitigen  Kulturen, z.B.  nur  Rasen, Obstbäumen,  Ziersträucher usw.    bepflanzt   werden.  Die   so   genannte    Drittelteilung  -  ein   Teil   Grabeland,   ein   Teil   für Ziersträucher/Obstbäume   und  ein  Teil  für   Laube/Freisitz/Rasen  -  ist   bei   der   Gestaltung   und Bepflanzung sowie  Bestellung des  Kleingartens zu  beachten.

 

 

 

4.    Bei   der   Bewirtschaftung  und   Nutzung  ist  auf  den  Nachbarn  Rücksicht  zu   nehmen.  Dies   gilt besonders   bei   der   Grenzbepflanzung.  Grenznutzungen  sind   im   gegenseitigen   Einvernehmen möglich.

 

 

 

5.   Auf   die  Anpflanzung  giftiger  oder  sonstiger  gefährlicher  Pflanzenarten  (siehe Anhang Liste der giftigen   oder    sonst    gefährlichen    Pflanzenarten)   ist   möglichst   zu   verzichten.   Dies   gilt besonders   in   der    Nähe    von    Kinderspielplätzen,    Freiflächen    und   Gartenwegen.   Auf   die Kinderspielplatzverordnung  in  der  jeweils  gültigen   Fassung   wird   Bezug   genommen.

 

 

 

§ 3 - Tierhaltung

 

 

 

1.    Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.

 

 

 

2.    In  die  Gartenanlage  bzw.  Gärten  mitgebrachte  Tiere   sind   an   der   Leine   oder   in   geeigneter anderer   Weise  zu   führen,  so  dass  eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch  für Besucher  der Anlage. Hinterlassener  Tierkot  ist vom  Tierhalter zu  entfernen.

 

 

 

3.    Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.

 

 

 

4.    Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.

 

 

 

§ 4 - Pflanzenschutz

 

 

 

1.    Bei    Schadbefall    sind    zunächst   mechanische   bzw.    biologische   Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst  bei  Erfolglosigkeit  kommen  andere  Schutzmaßnahmen  in  Betracht.

 

 

 

2.    Führt   der   Pächter / die   Pächterin  in   seinem / ihrem   Garten  eine   besondere  Maßnahme    zur Schädlingsbekämpfung     durch,   so    hat    er    den    Nachbarn / die    Nachbarin    rechtzeitig    zu informieren.   Spritzungen   sind   nur   an   windstillen   Tagen   zulässig. Für   die   Verwendung  von hochkarätigen   Giftspritzmitteln   (z.B.   Fungizide,   Herbizide,   Pestizide)   ist    grundsätzlich    zum Wohle  des  Umweltschutzes  zu  verzichten.

 

 

 

3.    Die     sich     aus    Gesetzen     und    polizeilichen    Verordnungen    ergebenden    Verpflichtungen, Schädlinge und  Pilzerkrankungen  zu  bekämpfen,  bleiben  von  dieser  Regelung  unberührt.

 

 

 

§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

 

 

 

1.    Eine  sinnvolle  Landschaftspflege  wird  erreicht,  wenn  der  Pächter / die  Pächterin   seinem / ihrem abwechslungsreich  gestalteten  Kleingarten  die   notwendige   Pflege   angedeihen lässt und mithilft, im   Rahmen  der   Gemeinschaftsarbeit  die Grün-   und  Pflanzflächen  der Gemeinschaftsanlage zu hegen  und  zu  pflegen.

 

 

 

2.    Die  Wege  um  den   Garten   sind  von   Pächter / von  der   Pächterin  sauber   und   unkrautfrei   zu halten. Die  Verwendung  von  Unkrautvernichtungsmitteln  ist nicht  gestattet.

 

 

 

3.    Das    Ableiten    von    Schmutzwasser    (Spülmittel,   Toilettenabflüsse,   Spritzmittel   u.a.)   in   das Erdreich  ist   verboten.

 

 

 

4.    Der  Pächter / die  Pächterin  soll  für  Nistgelegenheiten   und   Tränkplätze  für  Vögel  und Nisthilfen für  Insekten  (z.B.  für  Wildbienen,   Hummeln,   Schlupfwespen,   Flohfliegen)  sorgen. Im  Interesse des   Vogelschutzes  sind   Hecken  aller   Art  nicht  zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um   die   Brutphase  der  einzelnen   Vogelarten nicht  zu  stören.

 

 

 

5.    Die  Einrichtung  eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig. Als Richtwerte gelten:          

      bei einer Gartengröße bis 200 m²         =        6 m²                                                                     

      bei einer Gartengröße bis 300 m²         =        9 m²                                                                         

      bei einer Gartengröße über 300 m²      =      12 m²                                                                                      

 

 

 

Der  Teich  bzw.  das  Feuchtbiotop   ist   so  zu   sichern, dass  spielende  Kinder  nicht  zu  Schaden kommen.

 

 

 

§ 6 – Entsorgung der Gartenparzelle

 

 

 

1.    Der    Einbau   und    die   Nutzung   von   Spültoiletten   ist   nicht   erlaubt.   Evtl.   noch   vorhandene Einrichtungen   sind    unverzüglich   zu    entfernen.   Campingtoiletten    sind   nur    über   die    Ent- sorgungsstation    des    Vereins    in    das    öffentliche    Kanalnetz    zu    entleeren.    Vorhandenes Brauchwasser  wird   zum  Gießen   verwandt.

 

 

 

2.    Vermeiden Sie Abfälle!                                                                                                                Abfälle   wie   Laub,   Gras,   Unkraut,   Abfälle   von   Gemüse,   zerkleinerte   Zweige  usw.  sind   zu kompostieren.   Auf   die   Verwendung   von   Torf  sollte  verzichtet  werden. Zur   Reduzierung   von Müllmengen   sollte   im   Garten   auf   die   Nutzung   von   Einweggeschirr   und  -bestecken ebenso verzichtet   werden   wie  auf   Einwegflaschen.                                                                                

 

 

 

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten!

 

 

 

3.    Für    die     gesamte   Entsorgung     des   Gartens    ist     jeder     Pächter / Pächterin     selbst    ver- antwortlich.   Sollte     der    Pächter / die    Pächterin    der    Verpflichtung    zur    Entsorgung    nicht nachkommen,   wird  der   Vorstand   auf   Kosten   des   Pächters / der   Pächterin  das  Erforderliche veranlassen.

 

 

 

§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten

 

 

 

1.    Nach     geltendem    Recht    darf    in    der      Dauerkleingartenanlage     des      Kleingärtnervereins „GOLDBERG“ e.V.  auf  je  einer    Kleingartenpachtfläche  eine    ebenerdige,  erdgeschossige    und nicht    unterkellerte    Gartenlaube   in     einfacher   Ausführung   errichtet   werden.   Es   gelten   die bestehenden   Bebauungspläne   und   Satzungen    der     Stadt   Kassel     sowie    die     Hessische Bauordnung.  Der   Abstand   zum   Nachbargarten   beträgt   mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur  nächsten  Katasterparzelle  gilt  das  Hessische  Nachbarschaftsrecht.

 

 

 

2.    Der  Bau   einer   Gartenlaube   bedarf   der   vorherigen   Zustimmung  des Vereinsvorstandes sowie des   Stadt- und   Kreisverbandes   Kassel   der   Kleingärtner e.V.   Der   Antrag  hierfür  ist schriftlich beim   geschäftsführenden   Vereinsvorstand    einzureichen.    Das    Gleiche    gilt    für    Um-    und Anbauten.  

 

 

 

Mit    dem    Bau    darf    erst    begonnen   werden,   wenn   diese    Zustimmungen    vorliegen.   Bei Nichtbeachtung  kann  der  Vorstand  den  sofortigen   Abriss   anordnen.

 

 

 

3.    Der   zusätzliche   Anbau   oder   Bau   von   Geräteschuppen,   Aborten,    ortsfesten    freistehenden Kaminen,   Funkantennen,   Satellitenschüsseln   sowie   festinstallierten   Schwimmbecken   ist  nicht zulässig.     Ausnahmsweise    können    Kleingewächshäuser    bis    zu    einer    Größe    von    5 m² Grundfläche   errichtet   werden.   Da   diese  keiner  bauaufsichtlichen  Genehmigung bedürfen, kann der  Vereinsvorstand  bei  zweckentfremdeter  Nutzung  den  sofortigen  Abriss  fordern.

 

 

 

4.    Die   errichtete   Gartenlaube   soll   der   kleingärtnerischen   Nutzung   dienen   und  den   Pächtern / Pächterinnen   auch   einen   vorübergehenden   Aufenthalt   ermöglichen.   Darunter  sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder

 

Freizeiterholung zu verstehen.

 

 

 

Wohnen   ist  nicht  gestattet.  Eine  Feuerstelle  (Ofen, Herd)  innerhalb  einer  Gartenlaube  ist ebenfalls nicht gestattet.

 

 

 

§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore

 

 

 

1.    Abgrenzungen   jeglicher   Art   zwischen   den   einzelnen   Gartenflächen   zu   Gartennachbarn sind nicht   erforderlich.   Sofern   Abgrenzungen   zwischen   den  Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Abpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

 

 

 

2.    Vorhandene   Einfriedungen   an   den   Gemeinschaftswegen   sind   gemäß   den   Weisungen   des Vorstandes   zu  unterhalten, zu  pflegen  und  zu  erneuern.

 

 

 

3.    Einfriedungen   durch   Hecken   (Liguster, Hainbuche u.a.)    sind   einheitlich   auf   eine   Höhe   und

 

Breite   zu   schneiden   und   dürfen   eine   Höhe   von   1,20 m   nicht übersteigen. Die vorgegebene

 

      Wegbreite ist einzuhalten,

 

 

 

§ 9 - Wegeunterhaltung und -benutzung

 

 

 

1.    Jeder   Pächter / jede   Pächterin   ist  verpflichtet, den  seinen / ihren  Garten  umgebenden  Weg bis

 

zur  halben  Breite  stets  sauber  und  in  einem  gepflegten  und  begehbaren   Zustand   zu   halten.

 

Beim Ab- und Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen usw. ist im Falle der Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.

 

 

 

2.    Das   Abstellen,   Reparieren   und   Waschen   von  Fahrzeugen   und  Kraftfahrzeugen in der Anlage oder  im  Garten  sowie  das  Befahren  der  Wege  mit  motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet.

 

 

 

Das  Radfahren  ist  nur  auf  den  dafür  vorgesehenen  Wegen  erlaubt.  Das  gilt nicht für Kinder bis

 

zu  sechs  Jahren.

 

 

 

3.    Liegen    Kfz-Abstellplätze    innerhalb    der    Dauerkleingartenanlage,  so    ist   die   vom   Vorstand bestimmte   Anfahrt   zu   benutzen   und   mit   angemessener   Geschwindigkeit   zu   befahren. Das Anfahren   von   schweren   Lasten   auf   den   Gartenwegen   ist    nur    außerhalb    der   Zeit    des Frostaufbruchs   gestattet.   Verursachte   Schäden   sind   vom    Pächter / von   der    Pächterin    zu beseitigen.   Bei   Nichtbeseitigung   wird   der Vereinsvorstand  die festgestellten Schäden beseitigen lassen  und  dem  Verursacher / der  Verursachen  die  Kosten  dafür  in  Rechnung stellen.

 

 

 

§ 10 - Fachberatung

 

 

 

1.    In  Fragen  der  kleingärtnerischen  Nutzung  wird   allen   Pächterinnen / Pächtern   empfohlen,   sich ständig   weiterzubilden.   Hierzu  sind  auch  die  fachlichen  Veranstaltungen des Vereins zu nutzen. Die   Termine  solcher   Veranstaltungen  werden   vom  Vorstand  im  Benehmen mit dem Fachwart / der  Fachwartin  rechtzeitig  bekanntgegeben.

 

 

 

2.    Bei  vorhandenem   Lehrgarten  des   Vereins  wird   dieser  in   die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten   anfallende  Arbeiten   werden  nach   Absprache  mit  dem  Fachwart / der Fachwartin im Rahmen  der  Gemeinschaftsarbeit  erledigt.

 

 

 

§ 11 - Wasser- und Stromversorgung

 

 

 

1.    Es  gilt  die  Wasser- und  Stromordnung  des  Vereins.

 

 

 

2.    Die    in     der     Kleingartenanlage     verlegten    Wasser-    und    Stromleitungen     sind    Gemein- schaftseinrichtungen   des   Vereins.   Der   Vorstand   koordiniert   und   bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß   der   erforderlichen   Einrichtungen.

 

 

 

3.    Jeder   Pächter / jede   Pächterin   hat   dafür   Sorge   zu    tragen,   dass   die    vorhandenen    Zäh- lereinrichtungen     funktionell    störungsfrei    arbeiten.   Strom- und    Wasserverbrauch    sind    den kleingärtnerischen   Erfordernissen   anzupassen.

 

 

 

Das   Sammeln   von   Regenwasser  ist   unerlässlich,  um   den   Verbrauch   von   Frischwasser  zu  

 

reduzieren.

 

 

 

4.    Bei   Gemeinschaftszapfstellen   darf   jeder   Pächter / jede    Pächterin    das    künstlich   zugeführte Wasser   (Leitungswasser)   nur   sehr   sparsam  gebrauchen. Die  Verwendung von Leitungswasser dieser  Zapfstelle   zur  Bewässerung   bzw.  zum   Gießen  ist   untersagt.

 

 

 

5.    Das   vom   Vorstand   bekanntgegebene  Abrechnungsverfahren  über  Verbrauch  von  Wasser  und Strom wird anerkannt.

 

 

 

 

 

§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen

 

 

 

1.    Die  in  der  Kleingartenanlage  liegenden  Gemeinschaftsanlagen   und  -einrichtungen  (z.B.   Wege, Grünflächen,   Lehrgarten,   Kinderspielplatz,   Vereinsheim,   Entsorgungsstation,   Gerätehaus und - platz)   sind  schonend   zu  behandeln.  Entstandene   Schäden  sind   dem   Vorstand   unverzüglich anzusagen.

 

 

 

§ 13 - Allgemeine Ordnung

 

 

 

1.    Die  Pächterin / der   Pächter,   ihre / seine   Angehörigen   und   Gäste   sind   verpflichtet,   alles   zu vermeiden,   was   Ruhe,   Ordnung   und   Sicherheit   in   der   Kleingartenanlage   stört   sowie   das Gemeinschaftsleben   beeinträchtigt.   Deshalb   ist   vor   allem   verboten,   durch   Lärm, lautes  und anhaltendes   Musizieren   auch   durch   Rundfunk,   Fernseh-   und   Musikapparate   oder   ähnliche Störungen  den  Frieden  in  der  Kleingartenanlage  zu  beeinträchtigen.

 

 

 

2.    Die   Benutzung  von   Hand-   und   Motorrasenmähern,   Kettensägen,   Heckenscheren,   Häckslern sowie   anderen   geräuschentwickelnden   Geräten   ist   ganztägig   montags   bis samstags nur von 7.00   bis   13.00   Uhr   und   von   15.00   bis   19.00   Uhr  erlaubt. An  Sonn-  und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.

 

 

 

3.    Der   Einsatz   von   Laubsauggeräten   aller   Art   ist  zur  Wahrung des  umweltgerechten Gärtnerns und  aus  Gründen  des  Lärmschutzes  nicht  gestattet.

 

 

 

4.    Die   Pflege  und   Instandhaltung  der   an  die  Kleingärten  grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben   usw.   obliegt   der   Pächterin / dem   Pächter,    sofern    nicht    im    Einzelfall    besondere Vereinbarungen   getroffen   wurden.   Die   eigenmächtige   Veränderung    dieser   Einrichtungen  ist nicht erlaubt.

 

 

 

5.    Der  Gebrauch  von  Schusswaffen  jeglicher  Art  ist  im  Kleingarten  und  in  der Anlage verboten.

 

 

 

§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen

 

 

 

1.    Um   naturgerechtes  Gärtnern   zu  ermöglichen,   ist  auf   der  gepachteten  Kleingartenparzelle das Anpflanzen   hochstämmiger  Waldbäume   (z.B.   Nadelbäume,   Weiden,   Pappeln,   Birken,  Ahorn, Eschen u.a.)   sowie   hochwachsender   Ziersträucher   nicht   gestattet.  Hochstämmige  Obstbäume können   nur   dann  gepflanzt   werden,  wenn  die  Gartenparzelle eine ausreichende Größe hat und die   Nachbarparzelle  nicht  beschattet  wird.  Als  ausreichende  Größe  der  Parzelle  gelten  300 m² und  größer.

 

 

 

2.    Ergänzend   zu   § 7 - Errichtung   von  Baulichkeiten - wird   festgelegt,  dass  der  Grenzabstand  zur nächsten   Katasterparzelle   gemäß  § 6 Absatz 5  Hessische  Bauordnung  mindestens  3 m beträgt.

 

 

 

3.    Ergänzend   zu   § 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore - werden   die  Maße   für  die  Höhe   der Einfriedungen  einheitlich  auf  1,00 m  festgelegt.

 

 

 

4.    Ergänzend   zu   § 9 - Wegeunterhaltung  und -benutzung - wird   festgelegt,  dass   auf  allen  Wegen des  Kleingärtnervereins  Goldberg e.V.  Radfahren  nicht  gestattet  ist.

 

 

 

5.    Kinderplanschbecken  dürfen  eine  Größe  von  3 m²  nicht  überschreiten.

 

 

 

§ 15 - Schlussbestimmungen

 

 

 

1.    Die  vorgenannten  Ausführungen  enthalten  Ergänzungen  zur  Vereinssatzung.

 

 

 

2.    Bei  der   Festlegung  von   Zuwiderhandlungen  kann   durch  den   Vorstand  gemäß  Ziffer 3.3.2 der Vereinssatzung     die     Kündigung     der     Vereinsmitgliedschaft     ausgesprochen    werden.    Mit Beendigung   der   Vereinsmitgliedschaft   entfällt   die   Geschäftsgrundlage   zwischen   Verein   und Mitglied, so  dass  zeitgleich  auch  das Pachtverhältnis endet.

 

- 10 -

 

 

 

3.    Von   den  Behörden   (z.B.  Magistrat   der  Stadt  Kassel)  werden  unmittelbare   Verhandlungen   in Kleingartenfragen    mit    den   Pächtern   nicht    geführt.   Pächterinnen / Pächter   wenden   sich   in Kleingarten-  und  Vereinsfragen  an  den   Vorstand.

 

 

 

4.    Die  in   der  Gartenordnung   enthaltenen  Festlegungen   erfolgen   in   Übereinstimmung   mit   dem Regierungspräsidium   Kassel,   dem   Kreisausschuss   des  Landkreises  Kassel und  dem Magistrat der  Stadt   Kassel.

 

 

 

 

 

* * * * * * * * *

 

 

 

 

Vorstehende    Gartenordnung    wurde     in    der    Mitgliederversammlung    am   13.09.1997 angenommen.

 

Liste  giftiger Pflanzenarten  in alphabetischer  Reihenfolge der  deutschen Bezeichnungen

 

 

 

Es  werden  die  Pflanzen  berücksichtigt,  von  denen  Teile  für  den menschlichen Verzehr ungenießbar bzw.  giftig  sind. In  den  Rubriken 1 und 3 werden nur die im Handel befindlichen Gattungen erwähnt.

 

 

 

+      =  giftig, Vergiftungen kamen vor.

 

++    =  stark giftig, kann zu schweren Vergiftungen führen

 

             (z.T. auch wegen der verlockenden Früchte).

 

+++  =  sehr  stark  giftig, schon  geringe  Mengen  sind  lebensgefährlich,  größte Vorsicht ist geboten.

 

 

 

Pflanzenart

Giftige Pflanzenteile

Gefährlich-

deutsche Bezeichnung

Lateinische Bezeichnung

keitsgrad

Akazie, falsche

Robinia pseudacacia

Rinde, Früchte (Samen)

   +

Alpenrose, rostblättrige

Rhododendron ferrugineum

Blätter

   ++

Alpenveilchen

Cyclamen persicum

alle Pflanzenteile, bes. Knolle

   +

Becher-Primel

Primula obconica

Blätter, Blatt- und Blütenstiele

   +

Berberitze

Berberis vulgaris

alle Pflanzenteile, bes. Wurzel

   +

Berglorbeer

Kalmia augustifloia

Blätter

   +

Besenginster

 

Sarothamnus       scopqrius

und andere Arten

alle Pflanzenteile

   +

Bilsenkraut

Hyoscyamus niger

alle Pflanzenteile

   +++

Blauregen

Wisteria sinensis

alle Pflanzenteile

   +

Buchsbaum

Buxus sempervirens

Blätter

   +

Buschwindröschen

Anemone nemorosa

und andere Arten

alle Pflanzenteile

   +

Christrose (=Nieswurz)

Helleborus niger

und andere Arten

alle Pflanzenteile

   ++

 

Clematisarten

Clematis

alle Pflanzenteile

   +

Efeu

Hedera helix

Blätter, Beeren, Fruchtfleisch

   +

Eibe

Taxus baccata

alle Pflanzenteile

(ausgenommen roter Samenmantel)

   ++

 

Eisenhut (=Sturmhut)

Aconitum napellus

alle Pflanzenteile

   +++

Erbsenstrauch

Caragana arborescens

alle Pflanzenteile

   +

Essigbaum

Rhus typhina Torner

Blätter, Früchte

   +

Feuerbohne

Phaseolus coccineus

rohe Samen und Hülsen

   +

Fingerhut, gemeiner

Digitalis purpurea

und andere Arten

alle Pflanzenteile

   ++

 

Gartenbohne

Phseolus vulgaris

rohe Samen und Hülsen

   ++

Gartenraute, Weinraute

Ruta graveolens

alle Pflanzenteile

   +

Giftlattich

Lactuca virosa

alle Pflanzenteile

   +

Ginster, deutsch

Genista germanica

und andere Arten

alle Pflanzenteile

   +

 

Glyzinie

Wistaria senensis

Früchte, Zweige, Wurzeln

   +

Goldregen

Labumum anagyroides

und andere Arten

alle Pflanzenteile, bes. Samen

   +++

 

Hahnenfuß-Arten

    scharfer

    knolliger

    Gifthahnenfuß

    Scharbockskraut

 

Ranunculus acer

Ranunculus bulbosus

Ranunculus sceletarus

Ranunculus ficaria

 

alle Pflanzenteile

alle Pflanzenteile

alle Pflanzenteile

alle Pflanzenteile

 

   +

   +

   +

   +

Heckenkirsche

Lonicera

Beeren

   +

Herbstzeitlose

Colchicum autumnale

alle Pflanzenteile, Zellgift

   +++

Kartoffel

Solanum tuberosum

Beeren

   +++

Kirschlorbeer

Prunus laurocerasus

Blätter,  Knospen,  Rinde,  Sa-

men

   +

 

Krokusarten

Crocus sativus u.a.

Knollen

   +

 

 

 

 

 

 

 

Pflanzenart

Giftige Pflanzenteile

Gefährlich-

deutsche Bezeichnung

Lateinische Bezeichnung

keitsgrad

Küchenschelle

Anemone pusatilla

alle Pflanzenteile

   +

Kuhschelle

Anemone pratensis

alle Pflanzenteile

   +

Lampionblume

Physalis alkekengi

alle Pflanzenteile

mit Ausnahme der Frucht

   +

 

Launrübe

    schwarzbeerige

Bryonia alba

alle Pflanzenteile, besonders

Beeren und Wurzel (Rübe)

   ++

Lavendelheide

Pieris japonica

alle Pflanzenteile

   +

Lebensbaum

    ausländischer

    morgenländischer

 

Thuja occidentalis

Thuja orientalis

 

Zweigspitzen (Triebe)

Zapfen

 

   +++

   +++

Leberblümchen

Anemone hapatica

alle Pflanzenteile

   +

Liguster

Ligustrum vulgare

Beeren, Blätter, Rinde

   +

Lupine

Lupinus polyphyllus

Samen

   ++

Mahonie

Mahonia aquifolium

alle Pflanzenteile

   +

Maiglöckchen

 

Convallaria majalis

alle Pflanzenteile

besonders Blüten und Frucht

   +++

Mauerpfeffer, scharfer

Sedum acre

alle Pflanzenteile

   +

Nachtschatten

Solanum dulcamara

alle Pflanzenteile

   ++

Narcisse, echte

Narcissus dulcamara

alle Pflanzenteile

   +

Oleander, gemeiner

Nerium oleander

alle Pflanzenteile

   ++

Pfaffenhütchen

Eunonymus europaeus

und andere Arten

alle Pflanzenteile

vor allem Früchte

   ++

Raunfarn

Chrysanthemum vulgare

alle Pflanzenteile

   +

Rhododendron-Arten

(andromedotoxinhaltige)

Rh. Ponticum Don.

alle Pflanzenteile

 

   ++

Riesenbärenklau (Hercules-kraut)

Heracleum mantegazz.

alle Pflanzenteile, bes. Saft

   ++

Rosmarinheide

Andromeda poli folia

Blüten, Blätter

   ++

Salomonsiegel

Polygonatum odoratum

alle Pflanzenteile

   +

Schierling, gefleckter

Conium maculatum

alle Pflanzenteile

   +++

Schneeballarten

 

Vibumum opulus

und andere Arten

Rinde, Blätter

   +

Schneebeere

 

Symphoricarpus albus

und andere Arten

Beeren

   +

Schneeglöckchen

Galanthus nivalis

Zwiebel

   +

Seidelbast

 

Daphne mezereum

und andere Arten

alle Pflanzenteile

 

   +++

Stechapfel

Datura strammonium

alle Pflanzenteile

   +++

Tabak, auch Ziertabak

Nicitinia tabacum

alle Pflanzenteile

   +++

Tulpe

Tulpia gesneriana

Blüte, Blatt, Stengel, Zwiebel

   ++

Wacholder

Juniperus communis

Beeren, Zapfen

   +

Wandelröschen

Latana camara

alle Pflanzenteile, bes. Beeren

   +

Wasserschierling

 

Cicuta virosa

alle   Pflanzenteile,  besonders Stengel und Wurzelstock

   +++

Kampfgift

Wermut

Artemisia absinthium

alle Pflanzenteile

   +

Wunderbaum

Ricinus communis

Samen

   ++

Wurmfarn, gemeiner

Dryopteris filix-mas

Wurzelstock, Blattstiele

   +

Zwergholunder

Sambucus ebulus

alle Pflanzenteile

   +

Zwergmispel

Cotoneaster

Rinde, Blätter, Blüten, Früchte

   +

 

 

 

Erste Hilfe:

 

Vergiftungszentrale Berlin

 

' 030 / 19240

 

oder im nächsten Krankenhaus