Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
I.Allgemeine Bestimmungen
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 – Zweck und Verwaltung der Anlage
§ 2 – Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens
§ 3 – Tierhaltung
§ 4 – Pflanzenschutz
§ 5 – Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
§ 6 – Entsorgung der Gartenparzelle
§ 7 – Errichtung von Baulichkeiten
§ 8 – Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore
§ 9 – Wegeunterhaltung und –benutzung
§ 10 – Fachberatung
§ 11 – Wasser- und Stromversorgung
§ 12 – Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen
§ 13 – Allgemeine Ordnung
§ 14 – Vereinsspezifische Regelungen
§ 15 – Schlussbestimmungen
Anlage: Liste giftiger Pflanzen
Vorwort:
“Traditionsbewusst, aber nicht selbständig handeln“ könnte ein Leitgedanke sein, um Zukunftsthemen bei der Nutzung von Kleingärten anzugehen. Eingebettet in diese Form des Handelns sind vorgegebene Regulative, die die Nutzer von Kleingärten nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch danach handeln sollten. Ein Regulativ lautet: „Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden“, so der Gesetzgeber!
Um diesen Gesetzestext mit Leben zu füllen, gilt es praktische Beispiele, zumutbare Lösungen und gerechte Rahmenbedingungen anzubieten, damit Eigeninitiative und Kreativität des Einzelnen nicht auf der Strecke bleiben.
Als eine geeignete Form der Rahmenbedingungen „Gartenordnung“ scheint die in 1996 vom wissenschaftlichen Beirat des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. herausgegebene
„Leitlinie zur naturnahen Bewirtschaftung von Kleingärten“
zu sein, die folgenden Inhalt hat:
„Zwischen kleingärtnerischer Nutzung und wahrnehmbaren Naturerleben kann es eigentlich keine Konflikte geben, bestenfalls Spannungen, die zwischen den Ansprüchen von Nutzern entstehen und Grundsätzen, die zur Wahrnehmung der Mitwelt einzuhalten sind. Die Garten-nutzung basiert (auch entwicklungsgeschichtlich) auf der Befriedigung von Bedürfnissen, die wir zum Leben und somit zur Daseinsvorsorge entwickelt haben.
Bei der kleingärtnerischen Bewirtschaftung handelt es sich zunächst um eine nutzgärtnerische Anbauweise, die durch die Erholungsnutzung am Feierabend und am Wochenende er-gänzt wird. Der Gegensatz zu gartenkulturellen Nutzung wäre der Naturgarten, den es nicht geben kann. Denn wenn der Mensch ein Stück Boden bewirtschaftet, formt er es nach seinen Vorstellungen und greift damit in den Naturhaushalt ein.
Aber, und dies sei hervorgehoben, die kleingärtnerische Nutzung soll so naturnah wie möglich erfolgen und nicht gegen ökologische Grundsätze verstoßen. Das ökologische Bewusstsein der Kleingartennutzer ist inzwischen so geschärft, dass die Kleingartenanlagen mit zu den artenreichsten Standorten in den Städten und Ballungsräumen gehören. Bei den zusammenhängenden Kleingartenanlagen kann die Naturnahe Pflege bis hin zur Schaffung von Biotopen reichen.
In der folgenden Zusammenstellung sind einige Leitlinien zur naturnahen Bewirtschaftung und Pflege von Kleingärten formuliert:
· gezielte standortgerechte Vielfalt der Pflanzenwahl im Kleingarten unter Berücksichtigung von gartenkulturell bewährten Pflanzen
· möglichst keine pflanzlichen Exoten kultivieren,
· wenn möglich, keine Koniferen verwenden,
· Erhaltung und Mehrung der Bodenfruchtbarkeit,
· Vermeidung von Verdichtung und Versiegelung des Bodens,
· Minimierung des Einsatzes von Düngemitteln,
· umweltgerechter Pflanzenschutz,
· optimale Nutzung der Jahresniederschläge durch Sammeln von Regenwasser in Regen- wassertonnen und Zisternen,
· Beschränkung von Gießen und Sprengen mit Leitungswasser,
· keine geschnittenen Koniferenhecken,
· die Rasenfläche weniger düngen und weniger mähen,
· Verzicht auf unnötige Düngemaßnahmen bei Rosen und Gehölzen,
· bewusstes Kultivieren von Mischkulturen bei Gemüse und Kräutern, z.B. Kombinationen von Zwiebeln und Möhren, Sellerie und Blumenkohl, Basilikum und Gurken, Tomaten und Kohl, Erdbeeren und Ringelblumen,
· wertvoll sind Hügel- und Hochbeete, da hier Laub und Häcksel eingebracht werden können,
· kompostwirtschaft mit mehreren Rottestufen,
· kleine Teichflächen im Garten tragen zur faunistischen Artenvielfalt bei,
· eine Trockenmauer auch einmal in sonniger Lage anlegen,
· die Wege im Garten nicht versiegeln, sondern als wassergebundene Decken ausbilden,
· Reisighaufen, Laubdecke und offene Flächen sind ökologisch wertvoll,
· Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfung,
· für Tag- und Nachtfalter empfehlenswerte Futterpflanzen sind Thymian (Thymus), Arti- schocke (Cynara), Fetthene (Sedum), Schmetterlingsstrauch (Buddleja), Männertreu
(Lobelia), Phlox (Phlox), Leinkraut (Lineria) der Seifenkraut (Saponaria),
· Schling- und Kletterpflanzen bieten Nistmöglichkeiten und Lebensraum für Vögel und sind zudem ästhetisch ein Gewinn,
· Mulchen schützt vor Austrocknung des Bodens und fördert Mikroorganismenleben,
· Rindenmulch für Nebenwege verarbeiten,
· Keinen Torfmull verwenden,
· Gründüngung zur Bodenverbesserung einsetzen, z.B. Phazelia, Gelbsenf, Wicken, Lupi- nen, Raps.“
Die Mitglieder der Kommission zur Erstellung der neuen Gartenordnung (GO) empfehlen, dass die vorgenannten beispielhaften Formen zur Bewirtschaftung und Pflege eines Kleingartens in die nachfolgenden Empfehlungen, Regelungen und Festlegungen der neu erstell- ten Gartenordnung mit einfließen und im Bewusstsein der Eigenverantwortung als Selbstver- ständlichkeit und nicht als Bevormundung gesehen werden.
DIE VERBANDSKOMMISION
Jürgen Büchel (ausgeschieden)
Heinrich David
Rolf Eißel
Karl-Heinz Emmeluth
Willi Goßmann
Günter Kargoll
Günter Lang
Wilfried Lengemann
Ludwig Möller
I. Allgemeine Bestimmungen
Der Kleingarten dient den Pächtern / Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zurErholung.
Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen. Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.
Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des Natur- und Umweltschutzes zu beachten.
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u.a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahe und ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage
1. Zum Zweck des Kleingärtnervereins „GOLDBERG“ e.V. gehört die Wahrung und Verbesserung der geänderten Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.
2. Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen, Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung und Ordnungen u.a.) und eingegangener Verpflichtungen.
3. Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit - in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des Pächters / der Pächterin - der Zutritt zum Garten gestattet.
4. Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit dem Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V. (Verband) abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag sowie im jeweils gültigen Bebauungsplan gemacht werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter verbindlich.
§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens
1. Die kleingärtnerische Nutzung umfasst
- die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von
- Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
- die Erholungsnutzung.
2. Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter / von der Pächterin und von zu seinem / ihrem Haushalt gehörenden Personen.
3. Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäumen, Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die so genannte Drittelteilung - ein Teil Grabeland, ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen - ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.
4. Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
5. Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang Liste der giftigen oder sonst gefährlichen Pflanzenarten) ist möglichst zu verzichten. Dies gilt besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.
§ 3 - Tierhaltung
1. Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.
2. In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
3. Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.
4. Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.
§ 4 - Pflanzenschutz
1. Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.
2. Führt der Pächter / die Pächterin in seinem / ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn / die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Für die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln (z.B. Fungizide, Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten.
3. Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
1. Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter / die Pächterin seinem / ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.
2. Die Wege um den Garten sind von Pächter / von der Pächterin sauber und unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
3. Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in das Erdreich ist verboten.
4. Der Pächter / die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Flohfliegen) sorgen. Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.
5. Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig. Als Richtwerte gelten:
bei einer Gartengröße bis 200 m² = 6 m²
bei einer Gartengröße bis 300 m² = 9 m²
bei einer Gartengröße über 300 m² = 12 m²
Der Teich bzw. das Feuchtbiotop ist so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.
§ 6 – Entsorgung der Gartenparzelle
1. Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Campingtoiletten sind nur über die Ent- sorgungsstation des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren. Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
2. Vermeiden Sie Abfälle! Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung von Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und -bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten!
3. Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter / Pächterin selbst ver- antwortlich. Sollte der Pächter / die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters / der Pächterin das Erforderliche veranlassen.
§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten
1. Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins „GOLDBERG“ e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Stadt Kassel sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hessische Nachbarschaftsrecht.
2. Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das Gleiche gilt für Um- und Anbauten.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.
3. Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfesten freistehenden Kaminen, Funkantennen, Satellitenschüsseln sowie festinstallierten Schwimmbecken ist nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss fordern.
4. Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern / Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder
Freizeiterholung zu verstehen.
Wohnen ist nicht gestattet. Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist ebenfalls nicht gestattet.
§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore
1. Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Abpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
2. Vorhandene Einfriedungen an den Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
3. Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und
Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die vorgegebene
Wegbreite ist einzuhalten,
§ 9 - Wegeunterhaltung und -benutzung
1. Jeder Pächter / jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen / ihren Garten umgebenden Weg bis
zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten.
Beim Ab- und Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen usw. ist im Falle der Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
2. Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Das Radfahren ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Das gilt nicht für Kinder bis
zu sechs Jahren.
3. Liegen Kfz-Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter / von der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und dem Verursacher / der Verursachen die Kosten dafür in Rechnung stellen.
§ 10 - Fachberatung
1. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächterinnen / Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Benehmen mit dem Fachwart / der Fachwartin rechtzeitig bekanntgegeben.
2. Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart / der Fachwartin im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt.
§ 11 - Wasser- und Stromversorgung
1. Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.
2. Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind Gemein- schaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.
3. Jeder Pächter / jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zäh- lereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.
Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu
reduzieren.
4. Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter / jede Pächterin das künstlich zugeführte Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam gebrauchen. Die Verwendung von Leitungswasser dieser Zapfstelle zur Bewässerung bzw. zum Gießen ist untersagt.
5. Das vom Vorstand bekanntgegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.
§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen
1. Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation, Gerätehaus und - platz) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand unverzüglich anzusagen.
§ 13 - Allgemeine Ordnung
1. Die Pächterin / der Pächter, ihre / seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.
2. Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganztägig montags bis samstags nur von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.
3. Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.
4. Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt der Pächterin / dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
5. Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.
§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen
1. Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume (z.B. Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen u.a.) sowie hochwachsender Ziersträucher nicht gestattet. Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird. Als ausreichende Größe der Parzelle gelten 300 m² und größer.
2. Ergänzend zu § 7 - Errichtung von Baulichkeiten - wird festgelegt, dass der Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gemäß § 6 Absatz 5 Hessische Bauordnung mindestens 3 m beträgt.
3. Ergänzend zu § 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore - werden die Maße für die Höhe der Einfriedungen einheitlich auf 1,00 m festgelegt.
4. Ergänzend zu § 9 - Wegeunterhaltung und -benutzung - wird festgelegt, dass auf allen Wegen des Kleingärtnervereins Goldberg e.V. Radfahren nicht gestattet ist.
5. Kinderplanschbecken dürfen eine Größe von 3 m² nicht überschreiten.
§ 15 - Schlussbestimmungen
1. Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.
2. Bei der Festlegung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand gemäß Ziffer 3.3.2 der Vereinssatzung die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich auch das Pachtverhältnis endet.
- 10 -
3. Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Kassel) werden unmittelbare Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächterinnen / Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.
4. Die in der Gartenordnung enthaltenen Festlegungen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel, dem Kreisausschuss des Landkreises Kassel und dem Magistrat der Stadt Kassel.
* * * * * * * * *
Vorstehende Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.09.1997 angenommen.
Liste giftiger Pflanzenarten in alphabetischer Reihenfolge der deutschen Bezeichnungen
Es werden die Pflanzen berücksichtigt, von denen Teile für den menschlichen Verzehr ungenießbar bzw. giftig sind. In den Rubriken 1 und 3 werden nur die im Handel befindlichen Gattungen erwähnt.
+ = giftig, Vergiftungen kamen vor.
++ = stark giftig, kann zu schweren Vergiftungen führen
(z.T. auch wegen der verlockenden Früchte).
+++ = sehr stark giftig, schon geringe Mengen sind lebensgefährlich, größte Vorsicht ist geboten.
Pflanzenart |
Giftige Pflanzenteile |
Gefährlich- |
|
deutsche Bezeichnung |
Lateinische Bezeichnung |
keitsgrad |
|
Akazie, falsche |
Robinia pseudacacia |
Rinde, Früchte (Samen) |
+ |
Alpenrose, rostblättrige |
Rhododendron ferrugineum |
Blätter |
++ |
Alpenveilchen |
Cyclamen persicum |
alle Pflanzenteile, bes. Knolle |
+ |
Becher-Primel |
Primula obconica |
Blätter, Blatt- und Blütenstiele |
+ |
Berberitze |
Berberis vulgaris |
alle Pflanzenteile, bes. Wurzel |
+ |
Berglorbeer |
Kalmia augustifloia |
Blätter |
+ |
Besenginster
|
Sarothamnus scopqrius und andere Arten |
alle Pflanzenteile |
+ |
Bilsenkraut |
Hyoscyamus niger |
alle Pflanzenteile |
+++ |
Blauregen |
Wisteria sinensis |
alle Pflanzenteile |
+ |
Buchsbaum |
Buxus sempervirens |
Blätter |
+ |
Buschwindröschen |
Anemone nemorosa und andere Arten |
alle Pflanzenteile |
+ |
Christrose (=Nieswurz) |
Helleborus niger und andere Arten |
alle Pflanzenteile |
++
|
Clematisarten |
Clematis |
alle Pflanzenteile |
+ |
Efeu |
Hedera helix |
Blätter, Beeren, Fruchtfleisch |
+ |
Eibe |
Taxus baccata |
alle Pflanzenteile (ausgenommen roter Samenmantel) |
++
|
Eisenhut (=Sturmhut) |
Aconitum napellus |
alle Pflanzenteile |
+++ |
Erbsenstrauch |
Caragana arborescens |
alle Pflanzenteile |
+ |
Essigbaum |
Rhus typhina Torner |
Blätter, Früchte |
+ |
Feuerbohne |
Phaseolus coccineus |
rohe Samen und Hülsen |
+ |
Fingerhut, gemeiner |
Digitalis purpurea und andere Arten |
alle Pflanzenteile |
++
|
Gartenbohne |
Phseolus vulgaris |
rohe Samen und Hülsen |
++ |
Gartenraute, Weinraute |
Ruta graveolens |
alle Pflanzenteile |
+ |
Giftlattich |
Lactuca virosa |
alle Pflanzenteile |
+ |
Ginster, deutsch |
Genista germanica und andere Arten |
alle Pflanzenteile |
+
|
Glyzinie |
Wistaria senensis |
Früchte, Zweige, Wurzeln |
+ |
Goldregen |
Labumum anagyroides und andere Arten |
alle Pflanzenteile, bes. Samen |
+++
|
Hahnenfuß-Arten scharfer knolliger Gifthahnenfuß Scharbockskraut |
Ranunculus acer Ranunculus bulbosus Ranunculus sceletarus Ranunculus ficaria |
alle Pflanzenteile alle Pflanzenteile alle Pflanzenteile alle Pflanzenteile |
+ + + + |
Heckenkirsche |
Lonicera |
Beeren |
+ |
Herbstzeitlose |
Colchicum autumnale |
alle Pflanzenteile, Zellgift |
+++ |
Kartoffel |
Solanum tuberosum |
Beeren |
+++ |
Kirschlorbeer |
Prunus laurocerasus |
Blätter, Knospen, Rinde, Sa- men |
+
|
Krokusarten |
Crocus sativus u.a. |
Knollen |
+ |
Pflanzenart |
Giftige Pflanzenteile |
Gefährlich- |
|
deutsche Bezeichnung |
Lateinische Bezeichnung |
keitsgrad |
|
Küchenschelle |
Anemone pusatilla |
alle Pflanzenteile |
+ |
Kuhschelle |
Anemone pratensis |
alle Pflanzenteile |
+ |
Lampionblume |
Physalis alkekengi |
alle Pflanzenteile mit Ausnahme der Frucht |
+
|
Launrübe schwarzbeerige |
Bryonia alba |
alle Pflanzenteile, besonders Beeren und Wurzel (Rübe) |
++ |
Lavendelheide |
Pieris japonica |
alle Pflanzenteile |
+ |
Lebensbaum ausländischer morgenländischer |
Thuja occidentalis Thuja orientalis |
Zweigspitzen (Triebe) Zapfen |
+++ +++ |
Leberblümchen |
Anemone hapatica |
alle Pflanzenteile |
+ |
Liguster |
Ligustrum vulgare |
Beeren, Blätter, Rinde |
+ |
Lupine |
Lupinus polyphyllus |
Samen |
++ |
Mahonie |
Mahonia aquifolium |
alle Pflanzenteile |
+ |
Maiglöckchen
|
Convallaria majalis |
alle Pflanzenteile besonders Blüten und Frucht |
+++ |
Mauerpfeffer, scharfer |
Sedum acre |
alle Pflanzenteile |
+ |
Nachtschatten |
Solanum dulcamara |
alle Pflanzenteile |
++ |
Narcisse, echte |
Narcissus dulcamara |
alle Pflanzenteile |
+ |
Oleander, gemeiner |
Nerium oleander |
alle Pflanzenteile |
++ |
Pfaffenhütchen |
Eunonymus europaeus und andere Arten |
alle Pflanzenteile vor allem Früchte |
++ |
Raunfarn |
Chrysanthemum vulgare |
alle Pflanzenteile |
+ |
Rhododendron-Arten (andromedotoxinhaltige) |
Rh. Ponticum Don. |
alle Pflanzenteile
|
++ |
Riesenbärenklau (Hercules-kraut) |
Heracleum mantegazz. |
alle Pflanzenteile, bes. Saft |
++ |
Rosmarinheide |
Andromeda poli folia |
Blüten, Blätter |
++ |
Salomonsiegel |
Polygonatum odoratum |
alle Pflanzenteile |
+ |
Schierling, gefleckter |
Conium maculatum |
alle Pflanzenteile |
+++ |
Schneeballarten
|
Vibumum opulus und andere Arten |
Rinde, Blätter |
+ |
Schneebeere
|
Symphoricarpus albus und andere Arten |
Beeren |
+ |
Schneeglöckchen |
Galanthus nivalis |
Zwiebel |
+ |
Seidelbast
|
Daphne mezereum und andere Arten |
alle Pflanzenteile
|
+++ |
Stechapfel |
Datura strammonium |
alle Pflanzenteile |
+++ |
Tabak, auch Ziertabak |
Nicitinia tabacum |
alle Pflanzenteile |
+++ |
Tulpe |
Tulpia gesneriana |
Blüte, Blatt, Stengel, Zwiebel |
++ |
Wacholder |
Juniperus communis |
Beeren, Zapfen |
+ |
Wandelröschen |
Latana camara |
alle Pflanzenteile, bes. Beeren |
+ |
Wasserschierling
|
Cicuta virosa |
alle Pflanzenteile, besonders Stengel und Wurzelstock |
+++ Kampfgift |
Wermut |
Artemisia absinthium |
alle Pflanzenteile |
+ |
Wunderbaum |
Ricinus communis |
Samen |
++ |
Wurmfarn, gemeiner |
Dryopteris filix-mas |
Wurzelstock, Blattstiele |
+ |
Zwergholunder |
Sambucus ebulus |
alle Pflanzenteile |
+ |
Zwergmispel |
Cotoneaster |
Rinde, Blätter, Blüten, Früchte |
+ |
Erste Hilfe:
Vergiftungszentrale Berlin
' 030 / 19240
oder im nächsten Krankenhaus