Wie überall, so gibt es auch hier ein Regelwerk.

 

Grundlegend sind die bundsweit geltenden Regeln im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) niedergelegt.

 

Der BGH befaßte sich ausgiebig mit den Anforderungen an die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

 

„Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen.“

 

Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Anbau von Obst und Gemüse als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Kleingartenanlage anzusehen ist.

 

Daraus leitet sich die Einordnung bezüglich der Gemeinnützigkeit ab.

Die Anerkennung der Gemeinnützungkeit ist für den Kleingartenverein von erheblich finanzieller Bedeutung.

 

Vereinsspezifisch gibt es eine Satzung und eine Gartenordnung.

Diese findest du, wenn du den Seitenregister bedienst.

 

Solltest du Fragen haben, wende dich vertrauensvoll an den Vorstand.